Urlaubsvertretung des pflegenden Angehörigen
Um die Versorgung von Pflegebedürftigen auch im Falle einer Verhinderung der eingetragenen Pflegeperson zu gewährleisten, gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Unter Verhinderungspflege versteht man eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese regelt nach §39 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Leistung, Umfang und Kosten.
Notfallbetreuung
Einen pflegebedürftigen Angehörigen im häuslichen Umfeld zu pflegen kann eine hohe körperliche wie auch seelische Belastung bedeuten. Es besteht die Gefahr, die eigene Gesundheit und persönliche Bedürfnisse zu vernachlässigen, um rund um die Uhr für die pflegebedürftige Person da zu sein und ihr ein gutes Leben zu ermöglichen. Es ist ratsam, die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, um durch eine Auszeit selbst wieder Kraft tanken zu können. Natürlich bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie die vorgegebenen 6 Wochen am Stück oder auch über das Jahr verteilt einsetzen. Vielleicht wollen Sie die Verhinderungspflege auch nur stundenweise einsetzen, um etwas Zeit für sich zu haben.
Krankheitsvertretung des pflegenden Angehörigen
Was beinhaltet die Verhinderungspflege?
Ersatzkräfte dürfen sowohl die Grundpflege als auch die Haushaltsführung übernehmen. Unter Grundpflege versteht man die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege, Unterstützung bei Blasen- und Darmentleerung sowie bei Ernährung und Mobilisierung. Die Haushaltsführung umfasst die hauswirtschaftliche Versorgung, also Einkaufen, Wohnraumreinigung, Wäsche waschen und Kochen.
Übergangsbetreuung
Übergangsbetreuung für Senioren – Ihre Unterstützung in schwierigen Zeiten
Die Übergangsbetreuung ist eine essenzielle Dienstleistung für Senioren und pflegebedürftige Menschen, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Veränderung ihrer Lebenssituation Unterstützung benötigen. Unser professioneller Pflegedienst bietet Ihnen eine umfassende und individuelle Betreuung, um den Übergang zurück in den Alltag so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Unwohlsein des Pflegebedürftigen
Personen mit dem Pflegegrad 2 haben neben der Verhinderungspflege ebenfalls Anspruch auf die sogenannte Kurzzeitpflege. Hierbei handelt es sich um eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung für bis zu 4 Wochen pro Jahr. Sollten Sie Ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht geltend machen, so können Sie die zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Verhinderungspflege aufwenden. So können Sie bis zu 806€ aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege anrechnen lassen.
Tages- und Wochenendbetreuung
Zusätzlich zu unseren regulären ambulanten Betreuungsleistungen haben Sie die Option, an den Wochenenden oder an ausgewählten Tagen an den Aktivitäten und Angeboten unserer Betreuungsgruppe teilzunehmen. Dadurch wird eine strukturierte Tagesgestaltung ermöglicht und der sozialen Isolation entgegengewirkt.